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Leitfaden für gewährleistungsansprüche

Manchmal funktioniert ein Gerät möglicherweise nicht wie erwartet oder weist einen Defekt auf. 

Doch keine Sorge! 

Unser Team steht Ihnen mit Rat und Unterstützung zur Seite. 

 

Wenn Sie einen Mangel oder Defekt an unserer gelieferten Geräte feststellen, folgen Sie bitte diesem Leitfaden:

 

1)

Überprüfen Sie zunächst den Ladezustand des Geräts oder verwendeten Batterien und lesen Sie die Bedienanleitung, sowie das Troubleshooting. 

Falls dies nicht hilfreich ist oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt, gehen Sie zu Schritt 2. 

 

2) 

Kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular auf unserer Webseite oder per E-Mail an:

info@psivienna.at

https://www.psivienna.at/kontakt

Geben Sie Ihre Bestellnummer an und schildern Sie Ihr Problem möglichst genau, idealerweise mit Bildern oder einem kurzen Video.

Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden. 

 

3)

Abwicklung der Ersatzleistung: 

 

Sollte ein Austausch Ihres Gerätes erforderlich sein, senden Sie das Paket bitte an: 

Paranormal Equipment Store 

Wolkersbergenstrasse 148 

A-1130 Wien 

 

*  Versenden Sie das Gerät in der Originalverpackung, samt Zubehör und achten Sie darauf, es gut zu verpacken.

*  Vermeiden Sie es, das Paket mehrfach mit Klebeband zu umwickeln. 

*  Bitte senden Sie kein Gerät, ohne vorherige Absprache mit uns zurück!

*  Senden Sie das Paket ausschließlich mit Sendungsverfolgung und lassen uns die Tracking-Nummer per E-Mail zukommen. 

Im Falle eines tatsächlichen Defekts, übernehmen wir die Versandkosten. 

Ist kein Defekt vorhanden, berechnen wir 15€ für den Retourversand und Ihre Rücksendekosten werden nicht erstattet. 

Der nächste Schritt ist, dass durch unseren Shop eine neue Bestellung ausgelöst wird. Sie erhalten dazu eine Bestellbestätigung und eine Rechnung über 0,00€. Dieser Vorgang dient dazu, Ihren Gewährleistungsfall, in unserem System vorzumerken und gewährt noch keine Ansprüche auf eine Ersatzleistung durch unseren Shop.

Sobald das reklamierte Gerät bei uns eingetroffen ist, wird dieses sorgfältig überprüft und darüber entschieden, ob ein tatsächlicher Gewährleistungsanspruch vorliegt.

Achtung!

Ein Ersatzgerät kann erst versandt werden, wenn das von Ihnen reklamierte Gerät bei uns eingetroffen ist und überprüft wurde.

In diesem Fall wird  Ihr Gerät, entweder 1:1 ausgetauscht oder repariert.

Anschliessend bekommen Sie von uns eine Trackingnummer per Email zugestellt und das Gerät wird an Sie versandt.

Sollten wir keinen Schaden am Gerät feststellen, werden Sie von uns per Email verständigt, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

 

Bei tatsächlichen Gewährleistungsfällen, können Sie wählen, ob wir die Versandkosten auf Ihr Konto erstatten

oder, ob Sie stattdessen ein EMF Meter erhalten möchten.

In einigen Fällen bieten wir zur Problemlösung auch einen Videocall via WhatsApp an:

+43 677 61771746.

​Hinweise zu Gewährleistungsansprüchen:​

Beweislast – Vermutung der Mangelhaftigkeit im ersten Jahr (§ 11 VGG)

Der Begriff des Mangels wird im VGG über die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung definiert (§§ 4 f VGG). Von den objektiv erforderlichen Eigenschaften (etwa üblichen oder aufgrund einer Probe, einem Muster oder einer Testversion zu erwartenden Eigenschaften) kann zwar durch Vereinbarung abgewichen werden, dies aber nur unter besonderen Anforderungen.

Der Verbraucher muss von der Abweichung vor Vertragsabschluss „eigens“ in Kenntnis gesetzt werden sowie „ausdrücklich und gesondert“ zustimmen.

Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Sache hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorgelegen ist.

Innerhalb eines Jahres ab der Übergabe muss sich der Unternehmer also „freibeweisen“. Nach Ablauf eines Jahres muss der Verbraucher beweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war.

Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dabei geht es um Fehler, bei denen typischerweise anzunehmen ist, dass sie nicht bereits bei der Übergabe vorhanden waren, wie offenbare Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen. Beispiele sind etwa die Verkalkung eines Dampfbügeleisens oder die Abnützung von Bremsbelägen eines innerhalb kurzer Zeit intensiv benützten PKW. Außerdem wird die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe nicht angemessen sein, wenn das Produkt Spuren einer offensichtlichen Fehlbehandlung aufweist. Ähnlich kann es sich bei minderwertigen Produkten verhalten, deren Haltbarkeit nach der Verkehrsauffassung nicht über verhältnismäßig kurze Zeiträume hinausgeht und bei denen nach mehreren Wochen oder Monaten ein Fehler reklamiert wird.

Bei einer Ware mit digitalen Elementen, bei der die digitale Leistung laut Vereinbarung fortlaufend bereitgestellt werden muss, trägt der Unternehmer während der gesamten Dauer der Bereitstellungspflicht die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

Quelle:

https://www.wko.at/gewerberecht/vgg-fristen-beweislast-warenkauf-ab-2022

Stand: 18.10.2024

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